Neue Feinstaub-Limits für
Holz- und Kohleöfen
Schornsteinfeger beraten rund
um emissionsarmes Heizen
Ab dem 22. März 2010 gilt eine
neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem
verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der
klassische Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
– Zentralinnungsverband (ZIV) – empfiehlt den Verbrauchern ein
Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.
Immer mehr Menschen heizen mit
Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder
Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der
Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als
gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub
gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im
Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die
Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer
entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig
strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen
Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den
aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste
mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.
Was ändert sich?
Grenzwerte jetzt auch für
Öfen
Nach Auskunft des
Bundesumweltministeriums sind vor allem Holz- und Kohleöfen mit einem Alter von
20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten
Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich
Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für solche
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte
fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des
Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen.
Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von
möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.
Neue Anforderungen
Einzelraumfeuerungsanlagen für
feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur
betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung
vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann.
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden. Grundöfen, die nach dem
31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten
Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende
Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014,
2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.
Nachweispflicht für
Eigentümer
Bis Ende 2012 haben die Besitzer
bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die
vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als
Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung
durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet,
nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in
seine Dokumentation auf.
Altgeräte sanieren oder
austauschen
Bestehende Öfen (mit Ausnahme von
Grundöfen und offenen Kaminen), die den verschärften Anforderungen entsprechen,
können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis
bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst
könnte sein Ofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine
Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen
Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu
lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen
Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch
betroffen.
Grundsätzlich räumt die
Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein
(frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder
ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte
Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.
Tipp: Beim Kauf z.B. von
Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung
des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der
novellierten 1. BImSchV? Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber
ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls
ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte.